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PPWR – Terminüberblick

PPWR-Konformität

Grundlegendes Anwendungsdatum der Verordnung

Die EU‑Verordnung 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten (am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Januar 2025) und gilt ab dem 12. August 2026 – dies ist das zentrale Anwendungsdatum, ab dem die Verordnung die Richtlinie 94/62/EG ersetzt (mit den nachstehend beschriebenen Ausnahmen). Die Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 5 (Änderungen der SUP‑Richtlinie) gelten jedoch erst ab dem 12. Februar 2029.

 

Terminüberblick nach Themenbereichen

Fristen für die Kommission (Erlass von Rechtsakten)

Frist

Verpflichtung / Maßnahme

Bis 12.02.2026

Die Kommission beauftragt die Normungsorganisationen mit harmonisierten Normen für kompostierbare Verpackungen und Normen für die Heimkompostierbarkeit.

Bis 12.08.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – harmonisiertes Etikett und Spezifikationen für die Kennzeichnung von Verpackungen.

Bis 12.08.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – Methodik zur Identifizierung der Materialzusammensetzung von Verpackungen mittels digitaler Kennzeichnung.

Bis 12.08.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – harmonisierte Etiketten für Sammelbehälter für Abfälle.

Bis 31.12.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – Methodik zur Berechnung und Überprüfung des Anteils an Recyclingmaterial aus post‑consumer Kunststoffabfällen.

Bis 31.12.2026

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte – Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoff‑Recyclingtechnologien.

Bis 31.12.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – Methodik zur Bewertung der Gleichwertigkeit von Regelungen in Drittländern (Recyclingmaterial).

Bis 31.12.2026

Die Kommission erstellt einen Bericht über das Vorkommen von besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen.

Bis 12.02.2027

Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt – Mindestanzahl von Umläufen für wiederverwendbare Verpackungen.

Bis 12.02.2027

Die Kommission ersucht die Normungsorganisationen um harmonisierte Normen für die Methodik zur Verpackungsminimierung.

Bis 01.01.2028

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte – Design‑Kriterien für Recycling und Recyclingklassen (A, B, C).

Bis 01.01.2028

Die Kommission bewertet den Bedarf an Abweichungen von Mindestanteilen an Recyclingmaterial für bestimmte Kunststoffverpackungen.

Bis 12.02.2028

Die Kommission überprüft den Stand der technologischen Entwicklung von biobasierten Kunststoffverpackungen.

Bis 01.01.2030

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit im industriellen Maßstab.

Bis 01.01.2030

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte – Methodik zur Identifizierung von besorgniserregenden Stoffen in der digitalen Kennzeichnung.

Bis 12.08.2030

Die Kommission bewertet, ob die Beschränkung für PFAS (Art. 5 Abs. 5) geändert oder aufgehoben werden muss.

Bis 12.02.2032

Die Kommission legt einen Bericht über die Erreichung der Mindestziele für Recyclinganteile im Jahr 2030 vor und überprüft die Machbarkeit der Ziele für 2040.

Bis 12.02.2032

Die Kommission überprüft die Nutzung von Recyclingmaterial in nicht‑kunststoffhaltigen Verpackungen.

Bis 12.08.2033

Die Kommission nimmt eine Bewertung von Artikel 5 (besorgniserregende Stoffe) vor.

Bis 12.08.2034

Die Kommission führt eine Gesamtbewertung der Verordnung durch.

Bis 01.01.2035

Die Kommission überprüft die Ausnahmen von der Anforderung der Recyclingfähigkeit.

Fristen für Wirtschaftsakteure und Mitgliedstaaten

Frist

Verpflichtung / Maßnahme

Ab 11.02.2025

Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

Bis 31.12.2025

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über besorgniserregende Stoffe in Verpackungen.

Ab 12.08.2026

Allgemeine Anwendbarkeit der Verordnung – alle Verpackungen müssen die Anforderungen des PPWR erfüllen; Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG.

Ab 12.08.2026

Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmittelkontakt‑Verpackungen, die PFAS oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten.

Bis 12.02.2027

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung fest und teilen sie der Kommission mit.

Bis 12.02.2027

Verpackungen, die unter eine erweiterte Herstellerverantwortung fallen, müssen identifizierbar sein (Symbol/QR‑Code).

Bis 12.02.2028

Kompostierbare Verpackungen (Tee‑/Kaffeebeutel, selbstklebende Etiketten auf Obst und Gemüse) müssen der Norm für industrielle Kompostierung entsprechen.

Bis 12.02.2028

Sonstige biologisch abbaubare Kunststoffverpackungen müssen eine werkstoffliche Verwertung gemäß Artikel 6 ermöglichen.

Bis 12.02.2028

Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, stellen die Minimierung von Leerraum sicher.

Ab 12.08.2028 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt)

Verpackungen müssen mit einem harmonisierten Etikett mit Angaben zur Materialzusammensetzung versehen sein.

Ab 12.08.2028 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte)

Verpackungen mit Angaben zum Anteil an Recyclingmaterial oder biobasiertem Inhalt müssen die Spezifikationen des harmonisierten Etiketts erfüllen.

Bis 12.08.2028 (oder 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte)

Sammelbehälter für Verpackungsabfälle müssen mit harmonisierten Etiketten versehen sein.

Ab 12.02.2029 (oder 30 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte)

Wiederverwendbare Verpackungen müssen mit einem Etikett zur Wiederverwendbarkeit (QR‑Code usw.) gekennzeichnet sein.

Ab 12.02.2029

Anwendung von Artikel 67 Absatz 5 (Änderung der SUP‑Richtlinie 2019/904).

Ab 01.01.2029 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt)

Berechnung und Überprüfung des Recyclinganteils erfolgt nach der neuen Methodik.

Bis 01.01.2030

Hersteller oder Importeur stellen die Minimierung von Gewicht und Volumen der Verpackungen sicher.

Bis 01.01.2030

Die Mitgliedstaaten können nationale Beschränkungen für Verpackungsformate und ‑verwendungen gemäß Anhang V Nummern 2 und 3 beibehalten.

Ab 01.01.2030 (oder 3 Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt)

Mindestanteile an Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen:
30% (PET für empfindliche Produkte),
10% (sonstige Kunststoffe für empfindliche Produkte),
30% (PET‑Getränkeflaschen),
35% (sonstige Kunststoffverpackungen).

Ab 01.01.2030 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, je nachdem, was später eintritt)

Verpackungen müssen in den Recyclingklassen A, B oder C recycelbar sein (Verbot des Inverkehrbringens technisch nicht recycelbarer Verpackungen).

Ab 01.01.2035

Einbeziehung des Faktors „Recyclingfähigkeit im industriellen Maßstab“ in die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen.

Ab 01.01.2038

Verpackungen müssen ausschließlich in den Klassen A oder B recycelbar sein (Klasse C = kein Inverkehrbringen möglich).

Ab 01.01.2040

Erhöhte Mindestanteile an Recyclingmaterial: 50% (PET für empfindliche Produkte), 25% (sonstige Kunststoffe für empfindliche Produkte), 65% (PET‑Getränkeflaschen), 65% (sonstige Kunststoffverpackungen).

Übergangsbestimmungen – Fortgeltung von Teilen der Richtlinie 94/62/EG nach dem 12.08.2026

Ablaufdatum

Übergangsweise beibehaltene Bestimmung

30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6 PPWR

Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG (Kennzeichnung).

Bis 12. 8. 2028

Aufhebung des Beschlusses 97/129/EG (Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien).

Bis 31.12.2028

Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG (Recyclingziele).

Bis 31.12.2028

Artikel 12 Absätze 3a, 3b, 3c und 4 der Richtlinie 94/62/EG (Berichterstattung).

Bis 31.12.2029

Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG (grundlegende Anforderungen – Anhang II Nummer 1).

Bis 31.12.2029

Bestimmungen zur Datenübermittlung an die Kommission nach Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG.

Wichtiger Hinweis zu bedingten Fristen

Viele Fristen in der PPWR sind nicht fix festgelegt, sondern hängen davon ab, wann die entsprechenden Durchführungs‑ oder delegierten Rechtsakte der Kommission in Kraft treten. Es gilt die Regel „je nachdem, was später eintritt“ – etwa beginnt die Pflicht zur Etikettierung entweder am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welches Datum später liegt. Das bedeutet, dass sich die tatsächliche Pflicht verschiebt, falls die Kommission die Durchführungsrechtsakte nicht rechtzeitig erlässt. Dasselbe Prinzip gilt für die Ziele zum Recyclingmaterialanteil (1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt).

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